Warum nicht gleich foltern?!

Vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion über die Folter von Verdächtigen kann man ein Stück weit nachzuvollziehen, was den handelnden Polizisten in diesem von JenaTV berichteten Fall zu der Annahme verleitet hat, er handelt legal (und damit wird er sich ja wahrscheinlich versuchen rauszureden):

Anzeige gegen Polizeibeamten (jenaTV am 19. Juli 2009)

Eisenberg: Wegen Freiheitsberaubung und Nötigung erstatte ein junger Mann am Sonntag eine Anzeige gegen einen Polizeibeamten der Polizeiinspektion Eisenberg.
Er gab an, am Freitagnachmittag von dem Beamten ungerechtfertigt festgenommen und zur Dienststelle gebracht worden zu sein. Grund dafür sei seine Weigerung gewesen, den Namen eines flüchtigen Ladendiebes zu nennen, der ihm bekannt war.
Um die Umstände des Festhaltens zu klären, wurde der Sachverhalt durch die Arbeitsgruppe Interne Ermittlungen des Landeskriminalamtes übernommen. mk

Quelle: JenaTV

Nach der Strafprozessordnung können tatsächlich Zwangsmassnahmen gegen Zeugen angeordnet werden (§ 70 StPO) – aber nicht von der Polizei. „Vorläufig festgenommen“ werden können auch nur Verdächtige, nicht Zeugen (§ 127 StPO).

Die „Arbeitsgruppe Interne Ermittlungen“ wird sich den Eisenberger Fall nun genauer ansehen. Wichtig für uns ist:

– Wenn ihr als Zeugen von der Polizei vernommen werdet, sagt nichts!

– Wenn ihr entsprechende Vorladungen bekommt, geht nicht hin!

– Lasst euch nicht bluffen durch Drohungen der Art „Wir können Dich auch mitnehmen“ oder sonstwas! Denkt daran: Eine Aussage könnt ihr nicht zurücknehmen!

– Wendet euch an uns, wenn ihr solche Probleme habt!

Weitere Verhaltenstipps von uns findet ihr in der „Was tun, wenns brennt“ (PDF) und in anderen Broschüren von uns.